FAQ
Vorbereitung des Praktikums
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Welche Aufgaben dürfen Praktikant*innen übertragen bekommen?
Hier finden Sie vielfältige Tipps und Ideen für mögliche Aufgaben und den Ablauf eines Schülerbetriebspraktikums.
Kann ich auch Azubis in die Betreuung einbinden?
Auf jeden Fall! Die Einbindung von Azubis lohnt sich dabei für beide Seiten. So können die Azubis etwas von ihrem bereits erlernten Wissen an die Praktikant*innen weitergeben und die Praktikant*innen haben, aufgrund des geringeren Altersunterschieds, oftmals weniger Hemmungen, mit Azubis zusammenzuarbeiten, ihnen Fragen zu ihrer Ausbildung zu stellen u. v. m.
Es bietet sich grundsätzlich an, die Praktikumsbetreuung auf mehrere Schultern zu verteilen. So kann der*die Praktikant*in zum Beispiel verschiedene Abteilungen in dem Unternehmen kennenlernen und niemand ist allein für die Jugendlichen verantwortlich.
Werden die Jugendlichen in der Schule auf das Praktikum vorbereitet?
Ja, bei dem verpflichtenden Schülerbetriebspraktikum ist eine organisatorische und inhaltliche Vor- und Nachbereitung des Praktikums in der Schule vorgesehen. Dabei werden auch Verhaltensregeln im Praktikum thematisiert.
Zudem haben die Schüler*innen in der Regel die Aufgabe, einen mehrseitigen, schriftlichen Bericht über ihr Praktikum und ihren Praktikumsbetrieb zu verfassen. Daher werden die Jugendlichen Fragen an Sie haben. Bitte unterstützen Sie die Praktikant*innen bei dieser Aufgabe.
Soll ich die Jugendlichen zu einem Vorstellungsgespräch einladen?
Das können Sie ganz nach Ihrem Ermessen entscheiden. Wenn Sie sich anhand der schriftlichen Bewerbung nicht sicher sind, ob der*die Schüler*in zu Ihrem Betrieb passt, kann ein Vorstellungsgespräch sehr hilfreich sein.
Bitte bedenken Sie aber, dass das Niveau eines solchen Gesprächs nicht dem von erwachsenen Bewerber*innen entspricht und die Jugendlichen in der Regel zum ersten Mal ein Vorstellungsgespräch haben.
Versuchen Sie folglich, eine entspannte Atmosphäre zu schaffen und die Jugendlichen nicht zu kritisch zu bewerten. Im Vordergrund sollten eher die Interessen und die Motivation des*der Jugendlichen und seine*ihre Erwartungen an das Praktikum stehen als etwaige schulische Leistungen.
Sollte ich eine Praktikumsvereinbarung oder einen Praktikumsvertrag abschließen?
Gesetzlich ist eine Praktikumsvereinbarung/ein Praktikumsvertrag nicht vorgeschrieben, aber vor allem größere Firmen schließen oftmals einen Praktikumsvertrag ab (bei Minderjährigen mit den Erziehungsberechtigten). Er dient der beiderseitigen Absicherung.
In einem Praktikumsvertrag können bereits die Rahmenbedingungen des Praktikums (Arbeitszeiten, Dauer des Praktikums, Ansprechpartner*innen und – sofern relevant – Sicherheits-, Unfallverhütungs- und Hygienevorschriften oder die notwendige Erbringung einer Bescheinigung nach § 43, Absatz 1 Infektionsschutzgesetz („Gesundheitszeugnis“)) festgehalten werden.
Ein Muster für einen Praktikumsvertrag finden Sie hier.
Viele Schulen stellen den Schüler*innen auch eigene Praktikumsvereinbarungen zur Verfügung, die vom Betrieb ausgefüllt werden müssen.
Durchführung des Praktikums
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Werden die Jugendlichen während des Praktikums von der Schule betreut?
Ja. Der Arbeitgeber erhält die Kontaktdaten einer schulischen Ansprechperson, bei der er sich, z. B. im Falle von unentschuldigten Fehlzeiten, melden kann.
Zudem besucht die zuständige Lehrkraft den*die Schüler*in am Praktikumsplatz und führt ein Gespräch mit der Betreuungsperson im Betrieb. Hierbei können Fragen oder auch Unstimmigkeiten geklärt werden.
Darüber hinaus kann die betreuende Lehrkraft am Abschlussgespräch teilnehmen.
Soll ich ein Abschlussgespräch mit den Praktikant*innen führen?
Bitte nehmen Sie sich am Ende des Praktikums Zeit für ein Abschlussgespräch, in dem sowohl Sie als auch der*die Jugendliche ihre Erfahrungen und Eindrücke im Praktikum Revue passieren lassen können.
Dabei sollte zum einen der*die Jugendliche sich und sein*ihr Arbeits- und Sozialverhalten einschätzen, zum anderen ist ein konstruktives Feedback Ihrerseits zu seinen*ihren Stärken bzw. positiv hervorzuhebenden Erlebnissen sinnvoll.
Im Anschluss sollten Sie zudem thematisieren, an welchen Kompetenzen die*der Jugendliche ggf. noch arbeiten sollte, wenn er*sie später in dem im Praktikum kennengelernten Beruf/Berufsfeld arbeiten möchte.
Wenn Sie zufrieden mit der*dem Jugendlichen waren, sollten Sie erfragen, ob er*sie sich später eine Ausbildung in Ihrem Unternehmen vorstellen könnte und mit ihm*ihr in Kontakt bleiben.
Während des Gesprächs kann auch das Praktikumszeugnis überreicht werden.
Falls die zeitlichen Abläufe es zulassen, empfiehlt sich zusätzlich ein kurzes Feedbackgespräch am Ende der ersten bzw. am Anfang der zweiten Woche.
Erhalten die Jugendlichen ein Zeugnis/eine Bescheinigung?
Die Schülerinnen und Schüler erhalten im Anschluss an das Praktikum vom Betrieb eine Praktikumsbescheinigung, in welcher die ausgeübten Tätigkeiten, die vermittelten Kenntnisse sowie Hinweise zum Arbeits- und Sozialverhalten enthalten sind.
In der Regel händigt die Schule Ihnen einen Vordruck aus. Ein Muster für eine Praktikumsbescheinigung finden Sie auch hier.
Zudem können Sie dem*der Jugendlichen ein qualifiziertes Praktikumszeugnis ausstellen. Das Zeugnis ist für die Jugendlichen sehr hilfreich, da es auch für spätere Bewerbungen verwendet werden kann.
Muss ich den Schüler*innen eine Vergütung zahlen?
Da es sich bei dem Schülerbetriebspraktikum um eine verpflichtende schulische Veranstaltung handelt, muss keine Vergütung gezahlt werden und der*die Jugendliche fällt auch nicht unter die Mindestlohnverordnung.
Der Arbeitgeber kann dem*der Jugendlichen am Ende des Praktikums eine kleine Anerkennung, z. B. ein Geschenk oder eine Erinnerung an das Unternehmen, überreichen. Dies ist aber eine freiwillige Leistung.
Wie verhalte ich mich bei Verspätungen, Fehlzeiten oder Erkrankungen?
Die Jugendlichen sollen pünktlich zur Arbeit erscheinen. Über eine einzelne Verspätung kann man hinwegsehen, häufen sich jedoch Verspätungen, sollte die Schule bzw. die betreuende Lehrkraft informiert werden.
In Krankheitsfällen müssen die Jugendlichen sowohl beim Arbeitgeber als auch in der Schule Bescheid geben und spätestens ab dem dritten Tag ein ärztliches Attest vorlegen.
Fehlen Jugendliche unentschuldigt, kann dies ein Grund für Sie sein, das Praktikum vorzeitig zu beenden. Suchen Sie in solchen Fällen vorab das Gespräch mit den Jugendlichen und der betreuenden Lehrkraft und informieren Sie sie über die möglichen Konsequenzen.
Kann ich das Praktikum vorzeitig beenden?
Ja, wenn ein triftiger Grund vorliegt, wie z. B. inakzeptables Verhalten, mehrfache Unpünktlichkeit oder unentschuldigte Abwesenheit.
Vorab sollte jedoch der Kontakt zu der betreuenden Lehrkraft aufgenommen werden.
Zudem sollte das Gespräch mit der*dem Jugendlichen gesucht werden und ihm*ihr die vorzeitige Beendigung des Praktikums bei weiterem Fehlverhalten angekündigt werden.
Bei einem endgültigen Praktikumsabbruch ist auf jeden Fall die Schule zu informieren.
Arbeitszeiten und Arbeitsschutz
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Welche Arbeitszeiten gelten im Schülerpraktikum?
Für Schüler*innen unter 18 Jahren gilt im Schülerbetriebspraktikum das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen.
Unter „Kinder“ fallen vollzeitschulpflichtige Schüler*innen unter 18 Jahren. Für diese gilt folgende Regelung des Jugendarbeitsschutzgesetzes:
- tägliche Arbeitszeit von höchstens sieben Stunden
- maximale Wochenarbeitszeit: 35 Stunden/Woche
Zu den „Jugendlichen“ zählen nicht mehr vollzeitschulpflichtige Schüler*innen unter 18 Jahren, z. B. angehende Abiturient*innen der Klassen 11-13. Für diese gelten folgende Regelungen:
- tägliche Arbeitszeit von höchstens acht Stunden
- maximale Wochenarbeitszeit: 40 Stunden/Woche
Der Anspruch auf Ruhepausen ist bei beiden Altersgruppen wie folgt geregelt:
- 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden bis maximal sechs Stunden. Ohne Pause dürfen Schüler*innen nicht mehr als 4,5 Stunden arbeiten.
- 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden.
Ausnahmeregelungen und Nachtruhe:
Schichtzeit:
Im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, der Tierhaltung und auf Bau- und Montagestellen ist eine Schichtzeit von bis zu 11 Stunden (Arbeitszeit inkl. Ruhepausen und evtl. Arbeitsunterbrechungen aus betrieblichen Gründen) zulässig.
Es gilt eine Nachtruhe von 20:00 – 06:00 Uhr, in der eine Beschäftigung nicht erlaubt ist. Für Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren sind Ausnahmen möglich:
- bis 22:00 Uhr (Gaststätten- und Schaustellergewerbe)
- in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
- in der Landwirtschaft bis 21:00 Uhr oder ab 05:00 Uhr
- in Bäckereien/Konditoreien ab 05:00 Uhr (bei Jugendlichen ab 17 Jahren 04:00 Uhr)
Unter Materialien/Links finden Sie eine Kurzübersicht zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Arbeitszeiten und Arbeitsschutz. Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie hier.
Dürfen Schülerpraktikant*innen am Wochenende arbeiten?
An Samstagen und Sonntagen ist die Beschäftigung von Schülerpraktikant*innen gesetzlich verboten.
Ausnahmen gelten wie folgt:
- an Samstagen: Krankenhäuser, Pflegeheime, Verkaufsstellen, Bäckereien, Friseurhandwerk, Verkehrswesen, Landwirtschaft, Gaststättengewerbe, Kfz-Reparaturwerkstätten
- an Sonntagen: Krankenhäuser, Pflegeheime, Gaststättengewerbe
Erfolgt in den oben genannten Fällen eine Beschäftigung an einem Samstag oder Sonntag, so ist der*die Schüler*in an einem anderen Tag derselben Woche freizustellen. Mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei sein.
Welche Arbeitsschutzregelungen muss ich beachten?
Für das Schülerbetriebspraktikum gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
Eventuell notwendige Schutzkleidung muss den Praktikant*innen gestellt werden. Ist für eine Arbeitstätigkeit eine bestimmte Schutzausrüstung (z. B. Sicherheitsschuhe, Kopf-, Augen- oder Gehörschutz) vorgeschrieben, dürfen die Jugendlichen diese Tätigkeiten nur mit der vorgeschriebenen Schutzausrüstung ausführen.
Unter Materialien/Links für Anbieter finden Sie eine Kurzübersicht zu den wichtigsten gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Arbeitsschutz und Arbeitszeiten.
Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie hier.
Welche Sicherheitsvorschriften gelten?
Der Betrieb muss die Schülerpraktikant*innen vor Beginn der Beschäftigung über etwaige Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über im Betrieb geltende Sicherheitsvorschriften und Datenschutzregelungen informieren und auf deren strikte Einhaltung hinweisen.
Ist für eine Arbeitstätigkeit eine bestimmte Schutzausrüstung (z. B. Sicherheitsschuhe, Kopf-, Augen- oder Gehörschutz) vorgeschrieben, dürfen die Jugendlichen diese Tätigkeiten nur mit der vorgeschriebenen Schutzausrüstung ausführen.
Versicherungspflicht & Vorgaben
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Muss ich Sozialversicherungsbeiträge abführen?
Nein, es sind keine Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung zu entrichten, da das Praktikum eine schulische Pflichtveranstaltung ist.
Unfallversicherung: Über wen sind Schülerpraktikant*innen versichert?
Bei dem verpflichtenden Betriebspraktikum handelt es sich um eine schulische Veranstaltung, auch wenn sie außerhalb der Schule stattfindet.
Daher sind die Schülerinnen und Schüler im Betrieb sowie auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Unternehmen (ohne private Abstecher) über die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung versichert.
Haftpflicht: Wer zahlt für ggf. von Schülerpraktikant*innen verursachte Schäden?
Verursachen Jugendliche im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums Schäden, kommt dafür entweder deren private Haftpflichtversicherung auf oder die Schadensregulierung erfolgt über den zuständigen Schulträger. Schulträger ist im Fall der öffentlichen Schulen Düsseldorfs die Landeshauptstadt Düsseldorf.
Benötigen die Schüler*innen eine Bescheinigung nach § 43, Absatz 1 Infektionsschutzgesetz („Gesundheitszeugnis“)?
Wenn Jugendliche während des Schülerbetriebspraktikums mit Lebensmitteln umgehen und/oder in Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder anderen Einrichtungen mit/zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen sie gemäß § 43, Abs. 1 Infektionsschutzgesetz eine Bescheinigung des zuständigen Gesundheitsamts.
Für Düsseldorfer Schülerinnen und Schüler ist hierfür eine Belehrung durch das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt Düsseldorf notwendig, die bei Vorlage einer entsprechenden Praktikumsbescheinigung kostenfrei ist.
In Coronazeiten wurde mit dem Gesundheitsamt ein Verfahren entwickelt, bei welchem die Belehrungen auch in der Schule stattfinden können. Die Schulen sind über das Prozedere entsprechend informiert worden.
Die Bescheinigung muss spätestens am ersten Arbeitstag vorliegen und darf nicht älter als drei Monate sein.
Hinweis: Die oben stehenden Regelungen gelten ausschließlich für verpflichtende Schülerpraktika. Für freiwillige Ferienpraktika gibt es z. T. andere gesetzliche Vorgaben!
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